Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen von 1A! DIGITAL GmbH
Stand 12/2016
AGB für Leistungen von 1A! DIGITAL GmbH
Präambel
(1) Die 1A! DIGITAL GmbH, Heidplätzchen 1A, D-51789 Lindlar (nachfolgend „1A!“) führt die Konzeption, Planung und Umsetzung von Marketing- und Werbemaßnahmen durch.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Bestimmungen die Rechtsbeziehungen zwischen 1A! und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 Angebote
Angebote von 1A! sind stets freibleibend. Irrtum behält sich 1A! ausdrücklich vor.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag mit seinen Anlagen einschließlich etwaiger in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen, sowie gegebenenfalls den Pflichtenheften und diesen AGB. Die von 1A! zu erbringende Gesamtleistung wird nachfolgend auch als „Projekt“ bezeichnet.
(2) Ein bestimmter Werbeerfolg wird von 1A! nicht geschuldet.
(3) Der Leistungsbeginn richtet sich nach der einzelvertraglichen Regelung.
§ 3 Projektabwicklung
(1) Auf Grundlage der Anforderung des Kunden erstellt 1A! eine Leistungsbeschreibung, die den Inhalt des von 1A! zu erbringenden Leistungsumfanges umfassend darstellt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Inhalt dieser Leistungsbeschreibung unverzüglich zu widersprechen; unterlässt er dies, gilt der Inhalt der Leistungsbeschreibung als genehmigt.
(2) Die Parteien benennen jeweils einen Verantwortlichen als Ansprechpartner für das Projekt (nachfolgend „Projektleiter“). Die Projektleiter stimmen die inhaltliche und terminliche Planung und Durchführung des Vorhabens in regelmäßigen Besprechungen ab. 1A! erstellt wenn nötig über diese Besprechungen Protokolle. Der Kunde ist verpflichtet, dem Inhalt eines Protokolls innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt zu widersprechen, wenn er dessen Inhalt nicht genehmigen will.
(3) Ein detaillierter Terminplan wird bei Projektstart erarbeitet. Er bildet die Grundlage für die Steuerung der Projekttermine und ist laufend fortzuschreiben.
(4) Die Durchführung der Arbeiten und die Feinabstimmung der Inhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden. Die abschließende Entscheidung über die konkrete Art der Durchführung der zu erbringenden Leistungen liegt nach Zustimmung des Kunden bei 1A!. 1A! übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von 1A! erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den von 1A! mit der Leistungserbringung beauftragten Mitarbeitern die zur Umsetzung des Projekts notwendige Unterstützung bei Arbeiten im Betrieb des Kunden zu gewähren. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, 1A! alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche für Konzeption, Planung und Durchführung der Marketing- bzw. Werbemaßnahme erforderlich sind.
(2) Der Projektleiter des Kunden ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt werden, und für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachabteilungen verantwortlich. Er ist weiter dafür verantwortlich, dass notwendige Entscheidungen des Kunden zeitgerecht getroffen und an 1A! übermittelt werden.
(3) Falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat 1A! das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Einzelauftrages. Zudem hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen der Leistungen von 1A! zu tragen. Der Kunde ist in diesem Fall ferner verpflichtet, 1A! den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Während der Dauer der Verzögerung ist 1A! von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB befreit.
Abschnitt II – Vergütung, Abrechnung und Fälligkeit
§ 5 Höhe der Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag in Verbindung mit den jeweils aktuellen Preisen.
(2) Im Einzelvertrag angegebene Schätzungen des voraussichtlich erforderlichen Leistungsumfanges sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls 1A! im Laufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird 1A! den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird 1A! die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Leistungs- und Mengenansätze nicht überschreiten.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
§ 6 Abrechnung und Fälligkeit
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag rechnet 1A! über die erbrachten Leistungen nach der Präsentation des Produkts oder monatlich nachträglich ab.
(2) 1A! ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(3) Schuldet der Kunde die Vergütung in Gänze oder auch in Teilen, ist 1A! berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozent über dem Basiszinssatz zu erheben, sofern keine Verbraucher am Rechtsgeschäft beteiligt sind. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche sowie eines höheren Zinsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges ist 1A! berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und etwaig vorhandene Zugänge zu sperren sodass eine Nutzung nicht mehr erfolgen kann. Nach entsprechender Sperrung wird der Zugang des Nutzers erst nach vollständiger Begleichung des Zahlungsrückstandes freigeschaltet. Im Interesse einer zügigen Freischaltung kann der Nachweis der Zahlung durch Übermittlung eines bankbestätigten Überweisungsträgers geführt werden.
(5) Im Übrigen finden die in der bei Vertragsschluss jeweils aufgeführten Zahlungsbedingungen Anwendung.
Abschnitt III – Gewährleistung, Haftung, Verzug und Verjährung
§ 7 Allgemeine Gewährleistung
(1) Garantien für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks gelten nur dann als übernommen, wenn sie von 1A! ausdrücklich und schriftlich als übernommen bezeichnet werden.
(2) Bei dem Produkt Softwareentwicklung ist es allgemein anerkannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie in allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
(3) Websites und andere durch 1A! erstellte Software werden mit marktüblichen Geräten und Versionen getestet. Aufgrund der bestehenden Geräte- und Versionsvielfalt gibt 1A! jedoch keine Garantie dafür ab, dass die Anwendungen auf jedwedem Gerät und in jedweder Version einwandfrei und gleichermaßen funktionsfähig sind. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung von veralteten Betriebssystemen und Anwendungen zur Darstellung. Websites werden, wenn nicht anders mit dem Kunden abgestimmt, für die folgenden Browser optimiert: Internet Explorer ab Version 10, Google Chrome, Firefox, Safari, Safari Mobile, Android Browser.
(4) Sofern nicht vorstehend oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet 1A! die Tauglichkeit ihrer Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch, der sich ausschließlich aus der bei Leistungserbringung gültigen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft ergibt.
(5) Im Falle erheblicher Abweichungen der von 1A! erbrachten Leistungen von dieser Leistungsbeschreibung bzw. des Pflichtenhefts ist 1A!, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, zur Nachbesserung verpflichtet. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn das von 1A! präsentierte Produkt mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung nicht in Einklang zu bringen ist. Erst wenn es 1A! innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt, die erheblichen Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung der von 1A! erbrachten Leistungen ermöglicht wird, kann der Kunde die nach dem Einzelvertrag für diese Leistung zu zahlende Vergütung in dem Maße mindern, als zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Wert der fehlerhaften Leistung zu dem Wert der fehlerfreien Leistung gestanden haben würde.
(6) Anstelle und unter den Voraussetzungen der Herabsetzung der Vergütung kann der Kunde den Einzelvertrag in Bezug auf die jeweilige Leistung fristlos kündigen. Im Fall einer solchen Kündigung hat der Kunde den Wert der Nutzung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt zu vergüten. Die Verpflichtung zur Nachbesserung sowie das Recht zur Herabsetzung der Vergütung und zur Kündigung enden vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung sechs Monate nach Leistungserbringung, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Frist vorschreibt.
(7) Mängel, die im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung des betreffenden Produkts, namentlich aber nicht abschließend Programme, Websites, Datenbankanwendungen gemäß § 26 objektiv nicht feststellbar waren, sind 1A! innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer tatsächlichen Feststellung schriftlich mitzuteilen. Bei einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht gilt das betreffende Computerprogramm in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei. Der Kunde hat 1A! nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
(8) Ein Computerprogramm sowie Webanwendungen werden für den Einsatz in der im Pflichtenheft näher spezifizierten Systemumgebung und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Computerprogrammen entwickelt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den im Pflichtenheft angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
(9) 1A! übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Dritten, mit denen gemäß § 15 Abs. 2 Lizenzverträge abgeschlossen werden, ihrerseits berechtigt sind, die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte zu gewähren.
(10) Die Leistungs- und Gewährleistungspflichten von 1A! erlöschen, wenn an dem betreffenden Produkt, seiner Installation oder den Arbeitsergebnissen einer etwaigen Nachbesserung Änderungen vorgenommen werden, denen 1A! nicht ausdrücklich zugestimmt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und keinen erhöhten Aufwand bei der Durchführung der Nachbesserung erfordern. Eine Berechtigung des Kunden zur Änderung von IT-Entwicklungen und ihrer Installation ist damit nicht verbunden.
(11) Ungeachtet der vorstehenden Rechte und Pflichten des Kunden hat 1A! jederzeit auch nach Ablauf der Gewährleistungs- und sonstigen Verjährungsfristen das Recht, von sich aus Nachbesserungen vorzunehmen. Verweigert der Kunde für diesen Zweck seine Mitwirkung, so verliert er sämtliche sonst etwa gegen 1A! noch bestehenden Rechte aus Wandlung und Minderung sowie Ansprüche auf Erfüllung und Schadenersatz.
§ 8 Gewährleistung im Zusammenhang mit Second-LevelDomains
1A! übernimmt weder eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit von Daten unter der überlassenen SecondLevelDomain noch für die einwandfreie Funktion der Domain Name Server, durch die die Übersetzung von SecondLevelDomains in IP-Adressen erfolgt, da 1A! auf deren Funktionsfähigkeit keinen Einfluss hat. Dies gilt insbesondere, jedoch ohne damit das vorstehend Gesagte zu beschränken, in den Fällen, in denen der Kunde die SecondLevelDomain von einem eigenen Domain Name Server betreuen lässt
§ 9 Allgemeine Haftung
(1) 1A! haftet für Personenschäden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von 1A! oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden oder das Fehlen garantierter Beschaffenheiten verursacht wurden. Darüber hinaus haftet 1A! unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der 1A! verursacht wurden.
(2) Die Haftung von 1A! ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen 1A! bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. 1A! haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter.
(3) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet 1A! nur, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und soweit die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(4) 1A! haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Leistungen nicht an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können oder sich der Beginn der Leistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür außerhalb des Einflussbereiches von 1A! liegen.
(5) 1A! übernimmt ferner keine Haftung dafür, dass der Kunde im Falle der Nutzung von Produkten, SecondLevelDomains sowie von bereitgehaltenen Anwendungen und Daten nicht gegen einschlägige rechtliche Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), das Informations- und Kommunikationsdienstgesetz (IuKDG), das Markengesetz (MarkenG) oder andere einschlägige Bestimmungen, verstößt. 1A! bietet an, das Produkt auf Kosten des Kunden durch auf diesen Rechtsgebieten erfahrene Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten einer solchen Prüfung sind gesondert zu vereinbaren.
(6) Übertragungswege im Internet sind nicht gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert. Damit besteht für technisch hinreichend versierte Teilnehmer im Internet die Möglichkeit, auf fremde Daten zuzugreifen, diese zu lesen und zu bearbeiten. Der Kunde trägt die hiermit verbundenen Risiken. 1A! übernimmt für Folgen eines etwaigen Zugriffs Dritter keine Haftung.
(7) 1A! übernimmt keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden und für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, die dem Kunden durch fehlerhafte Software, Viren, denial of service attack oder unbefugten elektronischen oder physischen Zugriff Dritter auf die in § 28 genannten Server entstehen.
(8) 1A! übernimmt keine Haftung für außerhalb ihres vertraglich übernommen Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für die Leistungen der Deutschen Telekom und anderer Dienstanbieter, für die Funktionsfähigkeit von Routern außerhalb des 1A!-eigenen Netzwerkes sowie für den Zustand der Netzinfrastruktur.
(9) 1A! übernimmt ferner keine Haftung für Folgen, die sich daraus ergeben, dass 1A! von Kundenseite zur Verfügung gestellte Computerprogramme in ihre Leistungen einbezieht. Insbesondere haftet 1A! nicht für die Folgen mangelnder oder nicht projektmäßiger Nutzung von Schnittstellenfunktionen dieser vom Kunden zur Verfügung gestellten Computerprogramme.
(10) Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von 1A!. Die Haftung für die von solchen Mitarbeitern und Beauftragten verursachten Schäden ist auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auf den durch die jeweiligen Leistungen verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen 1A! bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. 1A! haftet nicht für Schäden die durch fahrlässige Verletzungen einer nichtwesentlichen Vertragspflicht von einem Mitarbeiter oder Beauftragten von 1A! verursacht worden sind.
§ 10 Haftung für den Inhalt der Datenbanken
(1) Verantwortlich für den Inhalt der Datenbanken ist ausschließlich der Nutzer. 1A! speichert als Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) fremde Informationen für Nutzer in durch das Internet zugängliche Datenbanken und stellt lediglich die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von Informationen zur Verfügung. 1A! ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der gespeicherten Daten in Bezug auf Inhalt und Richtigkeit zu prüfen. Im Regelfall kann die Richtigkeit des Inhalts von 1A! nicht überprüft werden.
(2) 1A! schließt jegliche Gewährleistung und Haftung aus, die sich daraus ergeben kann, dass Daten falsch eingegeben wurden, zu falschen Interpretationsansätzen führten, oder in sonstiger Weise bei dem Nutzer zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führten oder führen.
(3) 1A! haftet nicht für Schäden aus der missbräuchlichen Verwendung von Daten durch Dritte.
§ 11 Kundeneigene Anwendungen und Daten, Haftung des Kunden
(1) Soweit dem Kunden die Möglichkeit gewährt wird, eigene Anwendungen und/oder Daten auf Servern der 1A! oder Dritter zu speichern, ist der Kunde für alle sich aus der Nutzung dieser Anwendungen und/oder Daten ergebenden Folgen selbst verantwortlich.
(2) Der Kunde haftet dafür, dass seine auf 1A!-eigenen Servern installierten Anwendungen und/oder Daten – nicht gegen geltendes Recht verstoßen und keinen sittenwidrigen Inhalt haben, – nicht das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und nicht Ansprüche und/oder Rechte Dritter verletzten.
(3) 1A! ist berechtigt, Anwendungen und/oder Daten, die gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen, zu sperren und gegebenenfalls zu löschen. Der Kunde stellt 1A! von allen Kosten und Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Löschung und/oder Sperrung frei. Eine Löschung und/oder Sperrung befreit den Kunden nicht von seinen Leistungspflichten gegenüber 1A!.
(4) 1A! prüft eigene Anwendungen und Daten des Kunden nicht. Etwaige Folgen, die sich aus behaupteten oder tatsächlichen Ansprüchen Dritter oder fehlender Interoperabilität ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
(5) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend in Bezug auf Daten des Kunden, die im Rahmen der betreuten Anwendungen und Daten auf Servern der 1A! und Dritter gespeichert werden. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Daten regelmäßig zu sichern, um sie im Fall eines Verlustes replizieren zu können.
§ 12 Verzug
Kommt 1A! mit der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht in Verzug, ist der Kunde berechtigt, nach einer Karenzzeit von einer Woche für jede weitere volle Woche, die sich 1A! in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der gemäß § 5 auf diese Leistung entfallenden Nettovergütung, höchstens jedoch 10 % dieser Nettovergütung, zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche wegen eines Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen.
§ 13 Verjährung
Ansprüche von 1A! gegen den Kunden aus einer Verletzung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung. Die Verjährung aller anderen Ansprüche aus dem Einzelvertrag in Verbindung mit seinen Anlagen und diesen AGB richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Abschnitt IV – Nutzung und Rechte
§ 14 Nutzung von Arbeitsergebnissen
(1) Alle Daten, Informationen, Firmenzeichen, Texte und Programme unterliegen dem Urheberrecht. Sie sind, soweit keine anderen Eigentumsrechte bestehen, Eigentum von 1A!. Die Veränderung, Weiterverarbeitung und Nutzung in Medien aller Art durch Dritte ist nur mit schriftlicher Erlaubnis durch 1A! gestattet. Die Rechte des Nutzers bleiben hiervon unberührt.
(2) Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Werkzeugen und sonstigen Techniken, die in Ausführung der vom Kunden beauftragten Leistungen entstehen oder dabei Verwendung finden, verbleiben ausschließlich bei 1A! und dürfen von 1A! unter Berücksichtigung des § 13 UrhG auch in anderem Zusammenhang, namentlich in anderen Projekten, genutzt werden, sofern die Einzigartigkeit des für den Auftraggeber entwickelten Produktes in seiner im Rahmen des beabsichtigten und 1A! mitgeteilten Verwendungszwecks wahrnehmbaren Form bestehen bleibt. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrungen, die während der Ausführung der vom Kunden beauftragten Leistungen und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.
(3) 1A! stellt digitale Leistungen in solcher Form zur Verfügung, dass das Werk in der definierten Umgebung die gestellten Anforderungen erfüllt. 1A! ist nach seiner Wahl berechtigt, den Programmcode in offener oder geschlossener, in geschützter oder ungeschützter, in editierbarer oder nicht editierbarer Form zum Einsatz zu bringen. 1A! ist keinesfalls verpflichtet, den Source-Code offen zu legen oder auszuhändigen.
§ 15 Nutzungsrechte für IT-Entwicklungen
(1) Mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung gewährt 1A! dem Kunden das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigende Recht, die erstellten Anwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die im Einzelvertrag festgelegten Internetauftritte des Kunden sowie die gegebenenfalls vereinbarten Intra- und Extranet-Anwendungen beschränkt. Nur in diesem Rahmen darf der Kunde die Anwendungen laden, anzeigen, ablaufen lassen, übertragen, speichern oder sonst kopieren. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung von 1A!.
(2) In dem Umfang, wie die zu erstellenden Anwendungen bei einem den in dem Pflichtenheft enthaltenen Spezifikationen entsprechenden Betrieb ihrerseits Computerprogramme und/oder sonst urheberrechtlich geschütztes Material verwenden, für die das Urheberrecht bei Dritten und/oder bei 1A! liegen, wird 1A! für Rechnung und zugunsten des Kunden die hierzu erforderlichen Lizenzen beschaffen. Der Kunde bevollmächtigt 1A! mit dem Abschluss des Einzelvertrages zugleich zum Abschluss der erforderlichen Lizenzverträge.
(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 2 vermittelten Lizenzen richten sich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte ausschließlich nach dem jeweiligen Lizenzvertrag.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch 1A! weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Produkts für den Kundenbei diesem aufhalten.
(5) 1A! stellt Computerprogramme in solcher Form zur Verfügung, dass sie in der definierten Umgebung die gestellten Anforderungen erfüllen. 1A! ist nach seiner Wahl berechtigt, den Programmcode in offener oder geschlossener, in geschützter oder ungeschützter, in editierbarer oder nicht editierbarer Form zum Einsatz zu bringen. 1A! ist keinesfalls verpflichtet, den Source-Code offen zu legen oder auszuhändigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Source-Code auszulesen und/oder zu verändern.
(6) Insbesondere unterliegen Datenbankauswertungen dem ausschließlichen Nutzungsrecht von 1A!. Diese Auswertungen dürfen einzeln und in der Gesamtheit nur mit schriftlicher Erlaubnis durch 1A! von Dritten weiterverarbeitet, verändert oder auf anderen Internet-Seiten oder in anderen Medien publiziert oder in Datenbanken abgespeichert werden. Die Rechte des Nutzers an dessen Daten bleiben hiervon unberührt. Er kann über die eigenen Daten und Informationen weiterhin frei verfügen.
§ 16 Rechte Dritter
(1) 1A! übernimmt vorbehaltlich Abs. 2 alle Kosten und Schadenersatzbeträge, die dem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung eines einem Dritten zustehen den gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch ein von 1A! erstelltes und vertragsgemäß genutztes Computerprogramm rechtskräftig auferlegt werden, sofern der Kunde 1A! von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen im Einvernehmen mit 1A! getroffen hat.
(2) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann 1A! auf eigene Kosten das betreffende Computerprogramm in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den Einzelvertrag für das betreffende Computerprogramm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet 1A! dem Kunden für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 9 der AGB.
(3) 1A! haftet nicht für die in diesem § 9 geregelten oder in Bezug genommenen Rechte und Ansprüche, falls die Ansprüche Dritter gemäß Abs. 1 auf vom Kunden bereitgestellten oder gemäß § 15 Abs. 2 lizensierten Computerprogrammen und/oder sonst urheberrechtlich geschützten Materialien oder darauf beruhen, dass das betreffende Computerprogramm in einer anderen als der von 1A! gelieferten unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in dem Pflichtenheft angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurde.
Abschnitt V – Verschiedenes
§ 17 Subunternehmer
1A! ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen zu beauftragen.
§ 18 Übertragbarkeit
1A! ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. 1A! und der Dritte sind verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung gemeinsam schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 19 Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenzkunden
Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen und in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten. 1A! ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden zu benennen.
§ 20 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei behördlichen Verfügungen, Handlungen der Deutschen Telekom und der mit ihr verbundenen Unternehmen, Streiks, Aussperrungen und ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Partei liegen, ist diese für die Dauer und im Umfang des Ereignisses von ihren Leistungspflichten aus dem Einzelvertrag, seinen Anlagen und diesen AGB befreit. Die betroffene Partei wird die andere unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.
§ 21 Sonstiges
(1) In Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag und seinen Anlagen regeln diese AGB einschließlich etwaiger in den jeweiligen Einzelvertrag einbezogener besonderer Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls den Pflichtenheften die Verhältnisse zwischen den Parteien abschließend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB sollen zu Beweiszwecken in Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.
(3) Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Wipperfürth.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Einzelvertrages, seiner Anlagen sowie dieser AGB im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Einzelvertrag, seinen Anlagen sowie diesen AGB zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Einzelvertrag, seine Anlagen oder diese AGB eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.
Abschnitt VI – Software
§ 22 Planungsphase
(1) Die Entwicklung von Computerprogrammen beginnt mit der Erstellung eines Pflichtenheftes. Das Pflichtenheft bildet die verbindliche Grundlage, auf der die im Einzelvertrag genannten Computerprogramme zu erstellen sind. Es enthält eine detaillierte Festlegung und Beschreibung der von den zu erstellenden Computerprogrammen zu erfüllenden Funktionen und Aufgaben, ihrer Schnittstellen, ihres Zusammenwirkens mit anderen bereits bestehenden oder noch zu entwickelnden Computerprogrammen sowie die von den zu entwickelnden Computerprogrammen benötigten und zu erzeugenden Informationen; das beinhaltet unter anderem die Darstellung des Informationsbedarfs, der Informationsbasis, der Informationsflüsse, der Verarbeitungsregeln und der sonstigen Eigenschaften der zu erstellenden Computerprogramme wie zum Beispiel deren Zuverlässigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Zeitverhalten, Pflegefreundlichkeit und Übertragbarkeit; darüber hinaus enthält das Pflichtenheft auch Spezifikationen für die Durchführung der Abnahmeprüfung der entwickelten Computerprogramme.
(2) Das Pflichtenheft enthält auch eine Beschreibung der für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweils zu erstellenden Computerprogramme erforderlichen Hardware-Konfigurationen.
(3) Für die Erstellung des Pflichtenheftes benötigt 1A! detaillierte Informationen über den bestehenden Ist-Zustand und den vorgesehenen Soll-Zustand nach Inbetriebnahme der zu entwickelnden Computerprogramme, über hiermit verfolgte geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten des Kunden sowie über alle sonstigen in der Sphäre des Kunden liegenden Vorgaben, deren Kenntnis für 1A! zur Erarbeitung des Pflichtheftes erforderlich ist. 1A! berät und unterstützt den Kunden kontinuierlich bei diesem Informationsprozess und wirkt bei der Zusammenstellung der für die Erstellung des Pflichtenheftes erforderlichen Unterlagen mit.
(4) 1A! analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Kunden. Die hierbei erzielten Ergebnisse werden mit dem Kunden erörtert. Auf der Grundlage dieser Erörterung erstellt 1A! sodann das Pflichtenheft. Der Kunde ist verpflichtet 1A! auf Veränderungen in seiner Sphäre hinzuweisen, die für die Erstellung der Computerprogramme und die von ihm damit verfolgten Ziele von Bedeutung sind. Erkennt der Kunde, dass seine Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind, wird der Kunde 1A! hierauf unverzüglich hinweisen. 1A! und der Kunde werden die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die zu erstellenden Computerprogramme analysieren und soweit erforderlich und möglich Alternativvorschläge erarbeiten.
(5) Der Kunde wird das ihm von 1A! übergebene Pflichtenheft innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe prüfen und 1A! etwaige Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilen. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, oder erklärt er seine Zustimmung zu dem Pflichtenheft, so gilt es als abgenommen. Änderungswünsche werden gemäß § 24 behandelt.
(6) Die abgenommene Fassung des Pflichtenheftes wird schriftlich festgehalten und von beiden Parteien abgezeichnet. Es bildet unter Ersetzung aller vorangegangenen Vorstudien und möglichen Zwischenstufen der Planung die verbindliche Grundlage für die nach seinen Spezifikationen zu erstellenden Computerprogramme. Der Inhalt des Pflichtenheftes stellt keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
(7) 1A! übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von 1A! erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.
§ 23 Computerprogrammerstellung
(1) 1A! erstellt die Computerprogramme auf der Grundlage des jeweiligen Pflichtenheftes.
(2) Im Rahmen der Projektleiterbesprechungen unterrichtet 1A! den Kunden über den Fortgang der Programmierungsarbeiten.
(3) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 24 Änderungsverlangen
(1) Solange 1A! die zu erstellenden Computerprogramme nicht fertig gestellt und an den Kunden übergeben hat, kann dieser von 1A! Änderungen des Pflichtenheftes verlangen, soweit dies 1A! nach deren betrieblichen Ressourcen zumutbar ist.
(2) 1A! wird das Änderungsverlangen auf seine Durchführbarkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere die Vergütung und die Fertigstellungsfristen, prüfen, den Kunden über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichten und mit der Computerprogrammerstellung unter Berücksichtigung des Änderungsverlangens fortfahren, sofern das Änderungsverlangen auf das vertragliche Leistungsgefüge keine Auswirkungen hat. Wenn und soweit das Änderungsverlangen Auswirkungen auf das Vertragsgefüge hat, werden sich die Parteien dementsprechend um eine einvernehmliche Anpassung des Pflichtenheftes bemühen. Der Fertigstellungstermin für das jeweils zu erstellende Computerprogramm verschiebt sich in dem Maße, in dem infolge des Änderungsverlangens bis zur Anpassung des Pflichtenheftes eine Unterbrechung der Erstellungsarbeiten erforderlich war.
(3) Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Kunde eine Änderung gefordert hat, zustande, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt. Kündigt der Kunde daraufhin den Einzelvertrag, so ist 1A! gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
(4) Die im Zusammenhang mit einem Änderungsverlangen von 1A! erbrachten Zusatzleistungen sind auf der Basis von Zeit und Material gemäß den dann aktuellen Vergütungssätzen von 1A! zu vergüten.
§ 25 Liefertermine
(1) Fertigstellungstermine für das Pflichtenheft und die danach zu erstellenden Computerprogramme ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. 1A! unterrichtet den Kunden schriftlich, per E-Mail oder Telefax von einer erfolgten Fertigstellung. Bei Computerprogrammen teilt 1A! darüber hinaus dem Kunden auch deren Funktionsfähigkeit mit.
(2) 1A! wird den Kunden umgehend informieren, wenn offenbar wird, dass ein Termin gemäß Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Neufestsetzung der Termine bemühen. Kommt eine Einigung nicht zustande und erbringt 1A! die von ihr geschuldeten Leistungen nicht zu den jeweiligen Terminen gemäß Abs. 1, so stehen dem Kunden die Rechte gemäß § 12 der AGB zu.
(3) Die Termine gemäß Abs. 1 verlängern sich angemessen, wenn 1A! aus von dem Kunden zu vertretenden oder in § 20 der AGB genannten Gründen an einer termingemäßen Leistung gehindert ist.
§ 26 Übergabe und Abnahme der Arbeitsergebnisse
(1) Die Abnahme des jeweils erstellten Computerprogrammes setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, mit der die Parteien innerhalb von drei (3) Arbeitstagen beginnen, nachdem 1A! dem Kunden die Fertigstellung und Funktionsfähigkeit des zu erstellenden Computerprogrammes mitgeteilt und dem Kunden das erstellte Computerprogramm nebst einer Sicherungskopie übergeben hat. Die Funktionsprüfung wird nach dem im Pflichtenheft festgelegten Verfahren anhand der dort genannten Kriterien durchgeführt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, 1A! Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen, die während der Funktionsprüfung festgestellt werden, schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das geprüfte Computerprogramm die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Abweichungen vom Pflichtenheft und andere Mängel, die die Tauglichkeit des abzunehmenden Computerprogrammes nur unwesentlich mindern, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu versagen.
(4) Wenn der Kunde entgegen Abs. 3 nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm 1A! schriftlich eine Frist von einer (1) Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist das Vorliegen eines Mangels nachweist, der gemäß Abs. 3 zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Des Weiteren gilt die operative Nutzung des jeweiligen Computerprogrammes als Abnahme.
(5) Mit der Abnahme des jeweiligen Computerprogrammes verzichtet der Kunde auf seine Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche, sofern er sich diese nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber 1A! vorbehalten hat.
(6) Mit der Übergabe des Computerprogrammes ist der Kunde für die Datensicherung und Archivierung der Programmdateien und Codes selbst verantwortlich. 1A! garantiert keine Verfügbarkeit von eigenen Archiven.
§ 27 Überlassenes Material
(1) 1A! prüft von dem Kunden zur Verwendung im Rahmen der Programmerstellung überlassenes Material gleich welcher Art nicht auf seine Tauglichkeit zum vorgesehenen Zweck. Dementsprechend gehen alle aus der Verwendung des überlassenen Materials resultierenden Folgen während der Entwicklungsphase wie z.B. Mehraufwand und Verzögerungen bei der Programmerstellung zu Lasten des Kunden.
(2) 1A! haftet nicht für Schäden, die auf von dem Kunden gemäß Abs. 1 überlassenem Material beruhen.
Abschnitt VII – Hosting
§ 28 Hosting-Leistungen
(1) Das Hosting durch 1A! umfasst die im Einzelvertrag festgelegte Überwachung der einzelvertraglich näher definierten Systemumgebung und die Zurverfügungstellung der dafür benötigten Soft- und Hardware. Darüber hinaus stellt 1A! in der Regel auch den Internet-Zugang für die betreffende Software her. Im Einzelnen ergibt sich der Leistungsumfang abschließend aus dem Einzelvertrag oder den SLA.
(2) Die im Einzelvertrag oder SLA aufgeführten Leistungen beziehen sich ausschließlich auf solche von 1A! zur Verfügung gestellten Servern, auf denen Applikationen des Kunden arbeiten. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten für diese Server die nachfolgenden Einzelbestimmungen.
(3) 1A! stellt dem Kunden die Hosting-Leistungen für die im Einzelvertrag genannte Dauer zur Verfügung. Hierzu bedient sich 1A! weiterer Dienste-Anbieter. 1A! ist bei der Wahl dieser Anbieter frei. Ist keine bestimmte Vertragsdauer festgelegt, gilt der Einzelvertrag insofern als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 29 Server-Überwachung
(1) 1A! stellt durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass der Serverbetrieb fortlaufend überwacht wird. Als technische Grenze für die betriebliche Verantwortung der 1A! gilt die Erreichbarkeit der definierten http-Schnittstelle des Kunden über das Internet. Die auf den Servern laufenden Applikationen sind vorbehaltlich einer abweichenden Einzelregelung nicht in die Betriebsverantwortung der 1A! einbezogen.
(2) 1A! ist in der Wahl der Mittel zur Server-Überwachung frei. Auf Wunsch informiert 1A! den Kunden über die konkret getroffenen Maßnahmen und installierten Sicherungssysteme. Meldungen dieser Sicherungssysteme werden von 1A! zeitnah auf ihre Relevanz für den Kunden geprüft und gegebenenfalls an den Projektleiter (§ 3 der AGB) unter der von diesem benannten E-Mail Adresse weitergeleitet.
§ 30 Zugangsberechtigung zum Server, Passwort
(1) Soweit einzelvertraglich vereinbart, erhält der Kunde ausschließlich zum Gebrauch in wichtigen Fällen die Möglichkeit des Systemadministrationszugangs (root) auf die Server, auf denen Applikationen des Kunden installiert sind.
(2) Wenn vereinbart, stellt 1A! dem Kunden für den Zugriff auf die Systemadministration ein Passwort zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, dieses vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er trägt die ausschließliche Verantwortung für die Folgen eines unbefugten Gebrauchs. Der Kunde stellt 1A! von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die 1A! durch Verletzung dieser Pflichten entstehen.
(3) Wird auf betreute Anwendungen und Daten unter Verwendung des Passwortes zugegriffen, so werden diese Zugriffszeiten den Kunden zugerechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass es sich (i) bei dem Zugriff um den eines unbefugten Drittenhandelt und, dass (ii) der Dritte nicht aus der Sphäre des Kunden von dem Passwort Kenntnis erlangt hat.
(4) Zugriffe auf die Systemadministration unter Nutzung des Passwortes werden von 1A! in der Regel protokolliert. Auf Verlangen erhält der Kunde eine Kopie dieses Zugriffsprotokolls.
(5) Der Kunde hat kein Recht auf physischen Zugang zu den Servern der 1A!.
§ 31 Backup-Kopie von Serverdaten
Soweit einzelvertraglich oder in den SLA vereinbart, werden die auf den Serverfestplatten befindlichen Daten in den vereinbarten Abständen durch 1A! gesichert.
§ 32 Internet-Anbindung
(1) Das Internet besteht aus zahlreichen Teilnetzwerken, die wiederum untereinander verbunden sind. Deshalb wird 1A! mit verschiedenen Betreibern von Verbindungen (Backbones) dieser Teilnetze direkte Anschlüsse vereinbaren. 1A! ist in der Auswahl der Backbone-Vertragspartner frei.
§ 33 Verfügbarkeit, Zugriff, Firewalls
(1) 1A! hält die 1A!-eigenen und von 1A! angemieteten Server im Jahresdurchschnitt während 99 % der Zeit verfügbar. Ausgenommen hiervon sind Ausfallzeiten, die 1A! nicht zu vertreten hat. Für die Verfügbarkeit kundeneigener Server übernimmt 1A! keine Gewähr.
(2) Die gemäß § 28 betreuten Server und die auf ihnen installierten Anwendungen und Daten werden durch dem allgemeinen technischen Fortschritt entsprechende Einrichtungen vor dem unbefugten elektronischen Zugriff Dritter geschützt und durch backup-Kopien gesichert. Gleichwohl kann ein Einbruch in das System durch Unbefugte („Hacker“) anerkanntermaßen nicht völlig ausgeschlossen werden.
(3) Zugriffsverweigerungen zufolge eines Hackereinbruchs, Computervirus oder aufgrund vergleichbarer Ereignisse (z.B. denial of service attack) werden für die Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit und Zugriffsgeschwindigkeit gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.
§ 34 Eintragung, Pflege und Nutzung von Domain-Namen
(1) 1A! übernimmt auf Anforderung des Kunden vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit die Eintragung der SecondLevelDomains bei dem jeweils zuständigen Registrar sowie die Pflege des administrativen und technischen Kontakts sowie des Zonen-Kontakts nach den Vorgaben des jeweils zuständigen Registrars. Für die Vergabe der Domain kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle (Registrar) zustande. Darüber hinaus übernimmt 1A! die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer oder mehreren SecondLevelDomains. Eintragung und Pflege werden entweder direkt oder über einen Provider bei dem jeweils zuständigen Registrar vorgenommen. Einzelheiten werden einzelvertraglich geregelt.
(2) Die Haftung der 1A! im Zusammenhang mit SecondLevelDomains, die auf Aufforderung des Kunden reserviert werden, ist ausgeschlossen. (3) Der Kunde darf die vom Provider zur Verfügung gestellten Leistungen/Ressourcen/Domains nicht für rechtswidrige oder strafbare Handlungen bzw. Inhalte nutzen. Dazu zählen insbesondere folgende Aktivitäten, Inhalte bzw. Links auf derartige Inhalte:
– Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen
– Spam, unaufgeforderte Zusendung von Werbung
– Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
– Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen
– gewaltverherrlichende Inhalte
– pornografische/erotische Inhalte oder Angebote
– Aufforderungen zur Gewalt gegen Personen, Institutionen oder Unternehmen
– Informationen oder Links zu illegalen Downloads, Cracks und sonstigen illegale Inhalten bzw. Aktivitäten
– beleidigende, entwürdigende oder geschäftsschädigende Äußerungen über Personen, Unternehmen, Behörden oder Institutionen in jeglicher Form
– unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking)
– Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleitung von Datenströmen und/oder Emails (Spam-Mail-Bombing)
– Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Portscanning)
– Versendung von Emails an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z. B. nach Anforderung oder vorhergehender
Geschäftsbeziehung)
– das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern, sowie die Verbreitung von Viren
1A! ist schon von Gesetzes wegen verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen bzw. rechtswidrige Handlungen zu unterbinden, sobald 1A! Kenntnis von diesen erlangt.
(4)Der Kunde darf die vom Provider zur Verfügung gestellten Leistungen/Ressourcen/Domains nicht auf eine Weise nutzen, dass die technische Infrastruktur des Providers oder die Daten/Performance anderer Kunden beeinträchtigt wird.
(5)Ohne ausdrückliche Genehmigung ist es dem Kunden insbesondere nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten Ressourcen für Chats, Ad-Server, Subdomain-Dienste, Hostingdienste zu nutzen.
(6)Sperrung und Ausschluss. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, AGB bzw. Leistungsüberschreitungen sind wir berechtigt, den Nutzer nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vorübergehend zu sperren oder von der weiteren Nutzung komplett auszuschließen.
Abschnitt VIII – Pflege
§ 35 Leistungsumfang
(1) Der Kunde ist berechtigt, gegen Vergütung auf der Grundlage von Material und Zeitaufwand von 1A! für die einzelvertraglich spezifizierten Computerprogramme nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen die folgenden Wartungsleistungen anzufordern:
(a) Support des Projektleiters per E-Mail, Telefax oder – in dringenden Fällen – per Telefon („Hotline“);
(b) Pflege der einzelvertraglich spezifizierten Computerprogramme („Pflegedienst“) während der Pflegebereitschaft;
(c) Pflegedienste außerhalb der Pflegebereitschaft und für Computerprogramme, die unter anderen als den vom Hersteller oder von 1A! vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt werden oder durch eigene Programmierarbeiten verändert wurden;
(d) Pflegedienste für Teile von Computerprogrammen, deren Funktion von anderen Computerprogrammen abhängt, sofern nicht auch für jenes Computerprogramm ein entsprechender Wartungsvertrag zwischen dem Kunden und 1A! besteht;
(e) Wartungsleistungen, die infolge von Gewalt- oder sonstigen äußeren Einwirkungen oder infolge von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Kunden erforderlich werden;
(f) Schulung von Mitarbeitern des Kunden;
(g) Installation von Computerprogrammen; sowie
(h) sonstige Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Leistungen.
(2) Der Kunde kann die Wartungsleistungen während der im Einzelvertrag genannten Dauer abrufen. Ist keine bestimmte Vertragsdauer festgelegt, gilt der Einzelvertrag insofern als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jeweils mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Partei gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 36 Pflegedienst
(1) 1A! leistet für die einzelvertraglich vereinbarten Computerprogramme einen Pflegedienst zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und zur Beseitigung von Fehlern dieser Computerprogramme, die deren Nutzung nicht nur unwesentlich stören.
(2) Der Pflegedienst ist auf die in dem Einzelvertrag festgelegte Systemumgebung beschränkt. Deren Änderung sowie eine Änderung des Installationsortes ist 1A! unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige hieraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(3) 1A! wird werktags von Montag bis Freitag spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Fehlermeldung mit der Fehleranalyse beginnen. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das betreffende Computerprogramm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht ordnungsgemäß erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Computerprogrammes verhindert oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Zur Fehlerbehebung im Rahmen des Pflegedienstes gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbaren Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft des betreffenden Computerprogrammes durch eine Umgehung des Fehlers.
(5) In das weitere Verfahren der Fehlermeldung, -analyse und -beseitigung wird der Projektleiter (§ 3 Abs. 1 der AGB) von 1A! eingewiesen.
Abschnitt IX – ASP
§ 37 Geltungsbereich
(1) 1A! stellt über das Internet zugängliche kostenpflichtige Datenbanken zur Verfügung, in die über einen geschlossenen Bereich von Nutzern, ausschließlich Unternehmen, Unternehmensdaten eingegeben und mit der von 1A! zur Verfügung gestellten Funktionalität ausgegeben und analysiert werden können.
(2) Die von 1A! betriebenen Datenbanken genießen Schutz nach den §§ 108 ff. des Urhebergesetzes. Hiernach kann ein Missbrauch von Datenbanken gemäß diesen Vorschriften mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
§ 38 Kostenpflichtige Nutzung der Dienstleistung innerhalb des geschlossenen Bereichs
(1) Jeder registrierte Nutzer kann beliebig viele Datensätze in der 1A! Datenbanken anlegen und gemäß der gebuchten und freigeschalteten Module nutzen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage der hierfür geltenden 1A! Preisliste für die Nutzung des Geschlossenen Bereichs im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.
(2) Als Nutzer im oben genannten Sinne gilt neben dem Hauptgeschäft auch der einzelne Filialbetrieb, Verkaufsplatz oder Standort. Die Nutzung des geschlossenen Bereichs gilt für jeden dieser Standorte eines Nutzers. Es ist keine einzelne Anmeldung erforderlich und es wird eine Gesamtabrechnung für das Gesamtunternehmen des registrierten Nutzers durch 1A! vorgenommen.
§ 39 Vertragsschluss
(1) Durch die Anmeldung und Übermittlung der Daten des Nutzers erfolgt ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Nutzung des Geschlossenen Bereiches. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Übermittlung der Zugangsdaten für den Geschlossenen Bereich. 1A! entscheidet innerhalb von drei (3) Tagen nach Zugang des Angebots über dessen Annahme nach freiem Ermessen.
(2) 1A! ist berechtigt, im Rahmen der Anmeldung und des laufenden Vertragsverhältnisses die Vorlage eines Handelsregister- und/oder Gewerberegisterauszuges und anderer Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Anmeldung oder Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses geboten oder zweckmäßig erscheinen.
(3) Der Anmeldende ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und bestätigt durch die Anmeldung, dass er bevollmächtigt ist, für den angemeldeten Nutzer entsprechende Verträge abzuschließen.
§ 40 Anforderungen an die Inhalte der Daten
(1) Gestattet ist ausschließlich die Eingabe von Unternehmenseigenen Daten. Für weitere Unternehmen wie z.B. Kooperationspartner sind eigene Nutzer anzulegen.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf die Daten zu machen.
§ 41 Rechtsfolgen des Missbrauchs im Zusammenhang mit der Datenbanknutzung
Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Absätze 1 – 3 dieser AGB ist 1A! berechtigt, Nutzer auf Dauer von der Teilnahme auszuschließen und/oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Entsprechendes gilt für andere Missbrauchstatbestände.
§ 42 Datenbankpflege, Administrieren, Sicherungskopien
(1) Um die Datenbanken möglichst erfolgreich zu gestalten, ist 1A! um Datenaktualität bemüht. Aus diesem Grunde sollen Daten, welche nicht mehr existent oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sind, von den Nutzern gelöscht werden.
(2) Jeder Nutzer ist verpflichtet, den über 1A! eingegebenen Datenbestand aktuell zu halten und regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von zwei (2) Wochen im Geschlossenen Bereich zu administrieren.
(3) Jeder Nutzer ist verpflichtet, Sicherungskopien von seinem Datenbestand zu erstellen, um im Falle des Datenverlustes die Datenbanken schnell wiederherstellen zu können.
§ 43 Kündigung
Beide Parteien können das zwischen 1A! und dem Nutzer bestehende Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
§ 44 Verstoß gegen die AGB, andere Verstöße
1A! ist berechtigt, Nutzer der Dienstleistungen gemäß dieser AGB von deren Nutzung auszuschließen und aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bei
(a) einem Verstoß gegen diese AGB
(b) falschen Angaben des Nutzers
(c) Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von 1A!- Datenbanken
(d) Zahlungsverzug
(e) sonstigem Missbrauch oder einem anderen wichtigen Grund.
Abschnitt X – Vertrieb Hardware
§ 45 Allgemeines
(1) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur dann, wenn ihre Geltung zwischen den Geschäftspartnern schriftlich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des Vertragspartners auf seine Geschäftsbedingungen führt niemals zu deren Geltung, auch wenn wir diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die vorliegenden Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn 1A! im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Der Kunde erklärt sich schon bei Abschluss des ersten Kaufvertrages im Voraus damit einverstanden, dass diese Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren und künftigen Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten, auch wenn sie nicht jeweils neu vereinbart werden.
(3) Von diesen AGB abweichende Abreden jeder Art bei oder nach Vertragsabschluss mit Vertretern oder/und Betriebsangehörigen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von 1A! schriftlich bestätigt werden.
§ 46 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind unverbindlich und stets freibleibend, ebenso wie die in Katalogen und Verkaufsunterlagen von 1A! und im Internet enthaltenen Angaben und Angebote, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, d. h. sie sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
(2) Die Auftragsannahme und Erfüllung des Vertrages zwischen dem Kunden und 1A! erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Auslieferung der bestellten Produkte. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch 1A! entweder schriftlich bestätigt werden (1A! ist berechtigt, offensichtliche Schreib-, EDV- oder Kalkulationsfehler sowie den Liefertermin nach Abgabe der Auftragsbestätigung noch schriftlich zu korrigieren) oder nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
(3) 1A! behält sich vor, Aufträge nicht anzunehmen. Von der Nichtannahme eines Auftrags wird der Kunde in Kenntnis gesetzt. 1A! ist nicht verpflichtet, dem Kunden die Ursache zu benennen, die zur Nichtannahme des erteilten Auftrages geführt hat. 1A! behält sich eine Bonitätsabfrage vor.
(4) Werden 1A! nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen oder Leistungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist er berechtigt, auch bei einem inländischen Kunden Vorkasse zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für eventuell bereits erbrachte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
(5) Bei den Kauf- und Mietverträgen, die durch 1A! erbracht werden, handelt es sich stets um Geschäfte zwischen zwei Unternehmen.
§ 47 Software
Für von 1A! mitgelieferte, nicht von 1A! selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
§ 48 Preise
(1) Zahlungen für Kunden außerhalb Deutschlands werden mit Erhalt der Rechnung im Voraus fällig. Die genannten oder ausgewiesenen Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich innerhalb Deutschlands zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Angebot ist freibleibend. Es kommen die am Tage der Bestellung gültigen Preise zur Abrechnung. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager. Kosten für Verpackung, Porto/Transport und Transportversicherung/Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen frei Haus inklusive Verpackung.
§ 49 Verpackung und Versand
Der Versand der Ware erfolgt in angemessener Verpackung. Auf Kosten des Kunden wird die Ware beim Versand versichert, es sei denn, es wurde ausdrücklich der Versand ohne Versicherungsschutz vereinbart. Die Kosten für den versicherten Versand werden dem Kunden zusätzlich berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen. Mehrwegverpackungen werden von 1A! nur leihweise zur Verfügung gestellt.
§ 50 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt durch Versenden mittels Dritter an die im Kaufvertrag vom Kunden angegebene Adresse. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung durch 1A! mit Übernahme durch den Kunden bzw. beim Versenden mit Abgabe an das Versandunternehmen. Die Einhaltung sämtlicher Import- und Durchreisebestimmungen liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Kosten der Abnahme und Versendung der Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsort trägt grundsätzlich der Kunde.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht unbeschadet des Gefahrübergangs bei Übergabe auf den Kunden über nach der Anzeige, dass 1A! auf Verlangen des Kunden die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet oder sobald 1A! die Sache dem Transporteur (Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt) ausgeliefert hat. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Versandbereitschaft dem Versand gleich. 1A! ist in jedem Fall ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 51 Lieferfristen
(1) Gemachte Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferterminen sind stets unverbindlich und können über unseren Hardware-Vertrieb unter den genannten Kontaktdaten aktuell abgefragt werden. Die Lieferung erfolgt binnen 45 Tagen. Sollte eine Lieferung in dieser Frist nicht möglich sein, so ergeht eine gesonderte Benachrichtigung mit der Bitte um entsprechende Bestätigung. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Wird die Lieferung infolge eines Umstandes, den 1A! nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so ist 1A! berechtigt, seine Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzugeben.
(2) Für den Fall eines Liefer-/Leistungsverzuges wird die Geltendmachung von Verzugsfolgen ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 52 Widerrufsrecht
Es besteht Einigkeit, dass es sich bei den Geschäften um Geschäfte zwischen Unternehmen handelt. Das Widerrufsrecht wird hiermit wirksam ausgeschlossen.
§ 53 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Übergabe oder Lieferung der Ware erfolgt im Inland gegen Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel ohne jeden Abzug oder gegen Vorkasse. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse per Überweisung. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich in voller Höhe und für 1A! in spesenfreier Weise zu begleichen. Eine Skontogewährung wird ausgeschlossen.
(2) Sollte kein Zahlungsziel angegeben sein, tritt ohne weitere Mahnung Verzug 15 Tage nach dem Rechnungsdatum ein, andernfalls ab dem angegebenen Zahlungsziel. Bei Zahlungsverzug erfolgen alle weiteren Lieferungen – auch Rückstandsauflösungen – nur gegen Vorkasse oder Barzahlung. 1A! ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Verzugszinsen von mindestens
12 % zu berechnen.
(3) Werden abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung von 1A!. 1A! behält sich vor, im Falle von Zahlungsverzug Lieferungen und Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurück zu behalten.
§ 54 Verrechnung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
1A! ist berechtigt, eingehende Zahlungen abweichend von der Zweckbestimmung des Kunden zunächst auf Kosten, entstandene Verzugszinsen und sodann auf ältere noch offene Forderungen zu verrechnen. Der Kunde kann hierfür eine schriftliche Abrechnung anfordern.
Der Kunde ist zur Aufrechnung und – falls er Kaufmann ist – auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 55 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist zur Annahme der Ware verpflichtet, es sei denn, 1A! stünde seinerseits ein Recht zur Annahmeverweigerung zu. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt auf Mängelfreiheit und Funktionstauglichkeit zu untersuchen und ggf. Mängel 1A! unmittelbar anzuzeigen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(2) Transportschäden sind kein Mangel, hierfür haftet in der Regel der Transporteur.
§ 56 Garantie
(1) Wird der Gegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der zugesicherten Garantiezeiten durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, gewährt die 1A! nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Garantie-Ansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Entscheidung, ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, obliegt 1A!. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von 1A! über. Für Gebrauchtgeräte wird jegliche Garantie ausgeschlossen.
(2) Zur Feststellung, ob ein Gewaltschaden oder Anspruch auf Garantie vorliegt, wird das schadhafte Gerät an 1A! zurück gesendet und entsprechend geprüft. Im Falle eines Gewaltschadens entfällt jeglicher Garantieanspruch. Für die Instandsetzung wird durch 1A! ein Kostenvoranschlag erstellt.
§ 57 Gewährleistung
Es besteht Einigkeit, dass es sich bei den Geschäften um Geschäfte zwischen Unternehmen handelt. Die Gewährleistung wird hiermit wirksam ausgeschlossen.
§ 58 Haftung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Materialbeschaffungs-Schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, behördliche Anordnungen etc. hat 1A! auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen 1A! vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von 1A! und deren Unterlieferanten eintreten.
(2) Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt 1A! dem Kunden baldmöglichst mit. 1A! haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus Verletzung vertraglicher Nebenfristen ausgeschlossen.
(3) Soweit in diesen AGB die Haftung der Schäden zu Gunsten von 1A! ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gelten der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung nicht für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags- oder Pflichtverletzung durch 1A! oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Bei Lieferung an ausländische Kunden wird die Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 59 Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von 1A!, bis der Kunde seine sämtlichen Verbindlichkeiten getilgt hat. Der Kunde darf nicht über Vorbehaltsware verfügen.
(2) Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 1A! berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Bei Vermischung, Verbindung und Verarbeitung der Kaufsache wird 1A! Eigentümer der neu hergestellten Sache in Höhe des Kaufpreises. Gleichzeitig tritt der Kunde bereits jetzt bei Wiederveräußerung der neu hergestellten Sache den Kaufpreisanspruch in Höhe des offenen Kaufpreises an 1A! ab. Auf Verlangen von 1A! hat der Kunde 1A! die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt und kann strafrechtliche Folgen haben.
§ 60 Datenschutz
1A! erhebt, verarbeitet und nutzt die vom Kunden übermittelten Daten nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Die Daten können an dritte an der Auftragsausführung Beteiligte übermittelt werden, zum Beispiel zur Durchführung von Bonitätsprüfungen. Im Rahmen von Kreditkartenzahlungen bleibt der Finanzdienstleistungspartner allein verantwortlich für die datenschutzrechtlich ordnungsgemäße Erhebung, Nutzung und Speicherung der Daten. 1A! erhebt keine Daten zu Marketingzwecken.
Abschnitt XI – Hardware Vermietung
§ 61 Vertragsabschluss
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
§ 62 Mietobjekt
(1) 1A! kauft den Mietgegenstand bei einem Händler seiner Wahl, erwirbt das Eigentum an dem Mietobjekt und überlässt es sodann dem Kunden zu dem vereinbarten Zweck.
(2) Kommt ein Kaufvertragsschluss zwischen 1A! und Händler nicht zustande, so steht sowohl dem Kunden als auch 1A! das Recht zu, von diesem Mietvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen. Dies gilt nur, wenn der Vertragsschluss aus solchen Gründen nicht geschlossen wird, die weder 1A! noch der Kunde zu vertreten hat. Der Kaufvertragsschluss zwischen 1A! und Händler wird zur Geschäftsgrundlage für diesen Mietvertrag.
(3) Unwesentliche Abweichungen in Bezug auf Aussehen, Beschaffenheit, Eigenschaften und Qualität des Mietobjektes sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn die Abweichungen erheblich oder für den Kunden unzumutbar sind.
(4) Zur Zeit des Vertragsschlusses gültige Angaben von 1A! oder des Herstellers über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Verwendbarkeit und Qualität des Mietobjektes werden Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten.
§ 63 Lieferung und Übergabe
(1) Das Mietobjekt wird dem Kunden von 1A! übergeben oder durch Dritte (beauftragt durch 1A!) zugestellt.
(2) Der Kunde ist zur Annahme des Mietobjektes verpflichtet, es sei denn 1A! stünde seinerseits ein Recht zur Annahmeverweigerung zu. Der Kunde stellt 1A! eine schriftliche Übergabe-Bestätigung aus und lässt sie ihm zukommen. Der Kunde ist ferner dazu verpflichtet, das Mietobjekt zu untersuchen und Mängel gegebenenfalls unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige erfolgt gegenüber 1A!.
§ 64 Nichtlieferung, Verzug
Bei Nichtlieferung oder Verzug des Händlers bzw. seines Lieferanten hat der Kunde gegen 1A! keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz. Dies gilt nur, wenn 1A! kein eigenes Verschulden i.S.v. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Der Kunde hat daher auch im Fall der Nichtlieferung oder des Verzuges wegen höherer Gewalt oder Insolvenz des Händlers keine Schadensersatzansprüche gegen 1A!.
§ 65 Monatsmieten
(1) Die erste Monatsmiete ist bei Übergabe des Mietobjektes fällig. Die weiteren Monatsmieten sind jeweils am 01. des Monats fällig. Die Anzahl der Monatsmieten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Durch eine Sonderzahlung werden die Monatsmieten nicht getilgt.
(2) Der Kunde hat Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz zu entrichten.
(3) Gegen die Ansprüche von 1A! kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen.
(4) 1A! ist zur Änderung der Monatsmieten berechtigt, wenn sich,
(a) der Lieferumfang nach Abschluss des Vertrages auf Wunsch des Kunden ändert,
(b) die Berechnungsgrundlage aufgrund von Preisänderungen des Händlers sich bis zur Übergabe des Mietobjekts ändert,
(c) wenn sich zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn oder zur Übergabe die Refinanzierungskosten von 1A! wegen Änderungen des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt verändern,
(d) der bei Vertragsschluss geltende Mehrwertsteuersatz erhöht oder ermäßigt,
(e) objektbezogene Sondersteuern unter Berücksichtigung des vorher erwähnten Termins neu eingeführt werden.
(5) Der Mietvertrag gilt als Rechnung i.S.v. § 14 Umsatzsteuergesetz.
§ 66 Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1A! haftet dem Kunden nicht selbst für Sach- und Rechtsmängel des Mietobjektes.
§ 67 Gebrauch des Mietobjektes
(1) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Mietobjekt ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(2) Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen und Verbindungen des Mietobjektes mit anderen beweglichen Sachen außer denen, welche für die zweckmäßige Bestimmung notwendig sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von 1A!. Andernfalls kann er verlangen, dass das Mietobjekt in den vorherigen Zustand zurückversetzt wird. Eingebaute Sachen oder Sachteile gehen in das Eigentum von 1A! über, ohne dass er dadurch zum Aufwendungsersatz verpflichtet wird. Der Kunde erhält aber das Recht, die eingebauten Teile wieder zu entfernen und das Mietobjekt somit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies 1A! vorher schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Mietobjekt von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf es insbesondere weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherung übereignen.
(4) Im Fall einer drohenden Zwangsvollstreckung in das Mietobjekt oder einer Beschlagnahme des Mietobjektes ist der Kunde verpflichtet, 1A! unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt genauso für den Fall, dass die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstückes droht, auf dem sich das Mietobjekt befindet. Sämtliche Interventionskosten trägt der Kunde allein, solange sie nicht von 1A! verursacht worden sind. Von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögenslage oder einer drohenden Insolvenz hat der Kunde 1A! unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Kunde ist zur Überlassung des Mietobjektes an Dritte im Rahmen einer Untervermietung, Leihe oder Verwahrung nicht berechtigt.
(6) Von Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen allgemein verbindlichen Bestimmungen infolge der Nutzung des Mietobjekts ist 1A! vom Kunden freizustellen. 1A! ist berechtigt, bei Inanspruchnahme zu leisten und beim Kunden Rückgriff zu nehmen.
(7) 1A! ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
(8) Der Kunde hat einen Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich 1A! anzuzeigen.
§ 68 Instandhaltung des Mietobjektes
(1) Der Kunde trägt sämtliche Aufwendungen und Kosten, die mit der Verwendung und der Instandhaltung des Mietobjektes verbunden sind. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Hierbei geht er gegebenenfalls nach Maßgabe der Empfehlungen und Vorgaben des Herstellers vor und schließt, wenn dies zur Werterhaltung erforderlich ist, einen Wartungsvertrag ab.
(2) Begleicht 1A! Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Mietvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Kunden Regress nehmen.
§ 69 Gefahrtragung
(1) Mit der Übergabe des Mietobjektes geht die Sach- und Preisgefahr auf den Kunden über. Demnach trägt er ab diesem Zeitpunkt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und Diebstahles des Mietobjektes.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, 1A! im Falle des Unterganges, Verlustes oder der Beschädigung des Mietobjektes eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.
(3) In diesen Fällen steht beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht nach § 70 zu. Bis zur form- und fristgerechten Kündigung bleibt der Kunde verpflichtet, die Monatsmieten an 1A! zu entrichten.
(4) 1A! verpflichtet sich in derartigen Fällen, alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten. Diese Abtretung kann Zug um Zug gegen Ausgleich der Forderungen oder Instandsetzung erfolgen. Handelt es sich dabei um Ansprüche gegen eine Versicherung, so behält 1A! den Anspruch auf Ausgleich einer trotz Instandsetzung verbleibenden Wertminderung des Mietobjektes.
§ 70 Kündigung
(1) Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist während der Grundmietzeit ausgeschlossen.
(2) Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden ist nur im Rahmen der § 62 Abs. 2 und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den 1A! zu vertreten hat, möglich.
(3) 1A! kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
(a) der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten in Verzug ist.
(b) ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen den Kunden beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder in Liquidation geht;
(c) der Kunde seinen Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt;
(d) der Kunde unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, die für den Abschluss oder die Weiterführung des Vertrages von erheblicher Bedeutung waren;
(e) der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt, so dass 1A! die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
(4) Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Kunde eine auf Vollamortisation gerichtete Abschlusszahlung zu erbringen, die sich nach den folgenden Vorschriften errechnet:
(a) Der Kunde hat die Monatsmieten, die in der vereinbarten Vertragsdauer noch fällig geworden wären, unter Abzinsung mit dem der Kalkulation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegten Zinssatz als Grundbetrag zu zahlen.
(b) Auf diesen Grundbetrag ist der Verwaltungserlös anzurechnen; ersparte Aufwendungen sind abzuziehen.
(c) Der Grundbetrag erhöht sich um eine Bearbeitungsgebühr von 250 Euro und die Kosten bei Zeitwertschätzung des Mietobjektes.
(d) Falls der so ermittelte Grundbetrag den garantierten Restwert nicht erreicht, ist der Kunde verpflichtet, die Differenz auszugleichen.
§ 71 Rückgabe
Nach Ablauf der Grundmietzeit ist der Kunde nicht verpflichtet, das Mietobjekt 1A! in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand frei von Schäden zurückzugeben.